Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) § 7aArzneimittel nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes
Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.