Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben 
- 1.
- bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge, 
- 2.
- bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises, 
- 3.
- bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.