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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Art 3
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.
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