(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 2 stimmberechtigt oder durch stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder vertreten sind.
(2) Beschlüsse über Beurteilungen nach § 5 werden möglichst einvernehmlich gefaßt.
(3) Die Beschlußfassung der Kommission kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeigeführt werden. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, in der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich oder elektronisch dargelegt. Das Minderheitsvotum ist zu begründen.