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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG)
§ 12 Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die strafrechtlichen Verfahren nach § 4 ganz oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem dieser Amts- oder Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.