(1) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz,
- 2.
Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz,
- 3.
Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz,
- 4.
Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz,
- 5.
Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repräsentanz errichtet hat,
- 6.
Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts,
- 7.
satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts,
- 8.
Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und
- 9.
Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.