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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)

(1) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.
genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz,
2.
Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz,
3.
Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz,
4.
Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz,
5.
Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repräsentanz errichtet hat,
6.
Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts,
7.
satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts,
8.
Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und
9.
Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.
(2) Den Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Instituts, dass es die Errichtung der Repräsentanz beschlossen und die nach Absatz 1 Nr. 2 benannten Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut hat,
2.
eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten nicht ausgeübt werden:
a)
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
b)
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes sowie
c)
Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
2a.
eine Erklärung, dass im Inland der Name oder die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsentanz“ verwendet wird,
3.
der letzte Jahresabschluss und Lagebericht des Instituts und
4.
eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Sitzstaat des Instituts beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung unterliegt, in der diese Behörde bestätigt, dass
a)
das Institut ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über das Institut nicht besteht,
b)
das Institut eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder um Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht erforderlich ist,
c)
sie das Institut mit seinen Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen einzustufen sind, auf konsolidierter Basis überwacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist und
d)
das Institut eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten hat oder dass eine solche Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist.
Die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind nur auf Verlangen der Bundesanstalt der Anzeige beizufügen.
(3) Eine Änderungsanzeige nach § 53a Satz 5 des Kreditwesengesetzes ist auch bei Änderungen, die sich während des Bestehens der Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungsanzeige nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes ergeben, einzureichen.