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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2809 - 2811;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


AB


Aktivische Beteiligungsanzeige
   
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
 Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
 wird durch die BBk ausgefüllt 
 Identnummer des Instituts2  
             
Prüfungsverband1  Institut/Finanzholding-Gesellschaft/
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
          


 Einzelanzeige Sammelanzeige
Dies ist Teilanzeige Nr.     von insgesamt     Teilanzeigen
mit Wirkung vom:       


1.  Art der Anzeige3
 Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG) Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)
 Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)  
Nachgeordnete Unternehmen von Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG)
  Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a Satz 2, 4 und 5 KWG)
2.  Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)
 Entstehen Veränderung Beendigung 
3.  Beteiligungsunternehmen4
 CRR -Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
 Wertpapierinstitut
(§ 2 Abs. 1 WpIG)
 E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
 sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
 Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
 Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
 Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5 )
 Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
 Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
 Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
 gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
 Versicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 VAG)
 Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
 Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
 Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
 sonstiges Unternehmen  
       
Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt)
       
PLZ6  Sitz   Staat
       
Register-Nr./Amtsgericht6  Rechtsträgerkennung7  Wirtschaftszweig8  Servicenummer9
4.  Angaben zu den Beteiligungsquoten10 11
wird durch die BBk ausgefüllt
Ident-Nr. des Beteiligungs-
unternehmens
Firma12 , Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht6 , Rechtsträgerkennung6 ; Wirtschaftszweig8 ; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9
Kapitalanteil13 Kapital des
Unternehmens16
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
anteil13 17
in
Prozent
Verhältnis zum
Institut18
in
Prozent
Tsd. Euro
Nenn-
wert14
Buch-
wert15
               
 
               
 
               
 
Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von       Prozent.
Seite 1
5.
Weitere Angaben
5.1
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
 Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
5.2
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist
Es ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):
 ja nein
Falls „nein“ angekreuzt wurde:
Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):
 ja nein19
5.3
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist
 Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.   
 Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.
 Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.
 Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.
5.4
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist
 Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
 Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
 Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von       20 .
  
Besondere Bemerkungen21  
       
Sachbearbeiter/in   Telefon-Nr. E-Mail
       
Ort/Datum     Firma/Unterschrift


Seite 2
Fußnoten:
1
Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.
2
Ggf. Identnummer der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
3
Mehrfachauswahl ist zulässig.
4
Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
5
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
6
Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
7
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
8
Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
9
Servicefeld für die elektronische Einreichung.
10
Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen Instituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3.
11
Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
– Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,
– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
12
Zu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss eingetragen werden.
13
Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
14
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
15
Der Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln.
16
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
17
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
18
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
19
Falls „nein“ angekreuzt wird, ist dies zu begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen.
20
Buchwert der Beteiligung.
21
Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.
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