Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (APMAG) § 5Durchführung von Ermittlungen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen regeln.