Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (APMAG) § 7Meldepflichten
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 7 des Übereinkommens erforderlich ist.