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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
§ 11c 

(1) Apotheker sind zur Durchführung von venösen Blutentnahmen ausschließlich zu diagnostischen Zwecken berechtigt, wenn sie
1.
hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde,
2.
die Blutentnahmen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen und
3.
die Blutentnahme bei einer Person durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Inhalte zu umfassen:
1.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von venösen Blutentnahmen, insbesondere zur
a)
Aufklärung,
b)
Anamnese einschließlich der Feststellung der Befindlichkeit zum Ausschluss von Umständen, aufgrund derer eine venöse Blutentnahme nicht durchgeführt werden sollte, und
c)
Einholung der Einwilligung der Person, bei der die venöse Blutentnahme durchgeführt werden soll,
2.
Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme,
3.
Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung und
4.
Kenntnisse der relevanten rechtlichen Vorschriften, insbesondere von Patientenrechten im Zusammenhang mit venösen Blutentnahmen.
(3) Apotheker, die nach Absatz 1 zur Durchführung von venösen Blutentnahmen berechtigt sind, dürfen die Entnahme des venösen Blutes an Personen, die sich in der praktischen Ausbildung zum Apotheker befinden, delegieren, sofern sie diese Personen dabei beaufsichtigen und diese Personen zur Entnahme des venösen Blutes ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Die Aufklärung, die Anamnese und die Einholung der Einwilligung der Person, bei der die venöse Blutentnahme durchgeführt werden soll, dürfen Apotheker nicht an die in Satz 1 genannten Personen delegieren. Die ärztliche Schulung nach Satz 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Inhalte zu umfassen:
1.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Entnahme von venösem Blut,
2.
Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme,
3.
Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung.
(4) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 2. November 2026 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer
1.
ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung und
2.
ein Mustercurriculum für die in Absatz 3 Satz 1 genannte ärztliche Schulung.
Die in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Schulungen können, soweit möglich, in digitaler Form abgehalten werden.