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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
§ 20b 

Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, der der Bundesrepublik Deutschland durch eine rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 18 bis 20a entsteht.