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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
§ 3 

Die Erlaubnis erlischt
1.
durch Tod;
2.
durch Verzicht;
3.
durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;
4.
wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5.
(weggefallen)