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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen*)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1213 - 1215)

– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer2.4Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt A Nummer3.1Anliegensteuerung
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nummer1.6Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,
Abschnitt B Nummer2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer1.2Klärung des Kundenanliegens,
Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,
Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer2.5Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
in Verbindung mit  
Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel d,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer4.1Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
Abschnitt A Nummer1.2Klärung des Kundenanliegens
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer1.3Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer1.3Konfliktmanagement,
Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nummer3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,
Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel d,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer4.1Personalsachbearbeitung, Lernziel d,
Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nummer1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,
Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer1.3Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer1.3Konfliktmanagement,
Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration,
Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel h,
Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,
Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel c,
fortzuführen.