(1) Die zuständige Agentur für Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen
- 1.
Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle,
- 2.
Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle,
- 3.
Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer,
- 4.
Art der vorgesehenen Beschäftigung,
- 5.
die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 6.
die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,
- 7.
Ort des Arbeitsantritts.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen vor (§ 3 des Gesetzes), so hat die Agentur für Arbeit außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzustellen.