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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Art 3
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der vom 1. April 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
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