zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
§ 2
Beginn des Verfahrens
Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular