(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542)
Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:
Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:
Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:
Dabei ist:
- EFt, Ebene i
Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- Ft,i
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- F0,i
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
- APt,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- AP0,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
- Lt,i
Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- L0,i
Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.
Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.