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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3234)

Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende Kosten und Erlöse anzuwenden:
1.
Kosten und Erlöse aus dem Abruf von Marktkraftwerken zum Zwecke des Engpassmanagements inklusive Kosten für das Anfahren,
2.
Kosten und Erlöse aus Einspeisemanagementmaßnahmen,
3.
Kosten und Erlöse aus Handelsgeschäften zum energetischen Ausgleich,
4.
Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Kapazitätsreserve zum Zwecke des Engpassmanagements,
5.
Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Netzreserve zum Zwecke des Engpassmanagements inklusive Kosten für das Anfahren im sogenannten Week-ahead-planning-Prozess,
6.
Kosten und Erlöse aus dem Abruf besonderer netztechnischer Betriebsmittel nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der bis zum Ablauf des 26. Juli 2021 geltenden Fassung zum Zwecke des Engpassmanagements,
7.
Kosten und Erlöse aus dem Abruf abschaltbarer Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements,
8.
Kosten und Erlöse aus dem Abruf zuschaltbarer Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements sowie
9.
Kosten und Erlöse aus grenzüberschreitendem Redispatch und Countertrading einschließlich der von deutschen Übertragungsnetzbetreibern zu tragenden Anteile im Rahmen der Capacity Allocation & Congestion Management-Methode nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 1976 vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.3.2021, S. 24) geändert worden ist, mit Ausnahme von
a)
Kosten aus dem trilateralen Redispatch Deutschland – Frankreich – Schweiz und
b)
Kostenanteilen für Überlastungen auf ausländischen Leitungen oder Netzbetriebsmitteln, die auf Ringflüsse zurückzuführen sind.