Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel (Aromendurchführungsverordnung - AromenDV) § 3Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind
Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung
1.
von Säuglingsanfangsnahrung und
2.
von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.