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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel (Aromendurchführungsverordnung - AromenDV)
§ 3 Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind

Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung
1.
von Säuglingsanfangsnahrung und
2.
von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.