Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 1 

Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Oktober 1993 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, ausgesetzt.