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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG)
§ 5
Ausschluss eines Beschulungsanspruchs
Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.
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