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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG)
§ 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs

Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.