(1) Durch Fördervertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Deutschen Auslandsschule werden insbesondere vereinbart:
- 1.
der Förderzeitraum,
- 2.
die geförderten Abschlüsse nach § 2 Absatz 2,
- 3.
die Anzahl der gemäß § 7 Absatz 3 für die Förderung berücksichtigten Klassenzüge,
- 4.
die Vermittlung von Lehrkräften gemäß § 11,
- 5.
die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwendung der Förderung und deren Nachweis,
- 6.
die Verpflichtung des Schulträgers, für Kinder aus einkommensschwachen Familien eine Ermäßigung des Schulgeldes vorzusehen,
- 7.
die Frist, innerhalb derer der Schulträger eine Konzeption zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bzw. regelmäßige Fortschrittsberichte hierzu vorzulegen hat,
- 8.
die Sicherstellung der Förderfähigkeit nach § 8 auch während des Förderzeitraums und
- 9.
das Recht des Bundesrechnungshofes, an den Deutschen Auslandsschulen zu erheben, ob die Fördermittel des Bundes zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden.