(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
- 1.
bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,
- 1a.
bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen,
- 1b.
bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,
- 1c.
bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie
- 1d.
bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen,
- 2.
bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 3.
bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,
- 4.
in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,
- 4a.
in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
- 5.
in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
- 6.
in Betrieben der Mineralöl‑, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung,
- 7.
in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,
- 8.
bei der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,
- 9.
bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach § 31f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des Luftverkehrsgesetzes oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen,
- 10.
bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen.
Militärausrüstung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1c ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.