(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
- 1.
bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,
- 2.
bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 3.
bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,
- 4.
in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,
- 4a.
in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
- 5.
in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
- 6.
in Betrieben der Mineralölversorgung,
- 7.
in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,
- 8.
bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,
- 9.
bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation.