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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz)
§ 40
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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