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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
§ 22 Neufassung des Gesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.