(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist weiter zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die
- 1.
vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,
- 2.
Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358,
- 3.
Speicherung und Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vorliegt,
- 4.
Markierung von Datensätzen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie die Entfernung der Markierung gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358,
- 5.
Berichtigung, Aktualisierung und Löschung der an Eurodac übermittelten Daten, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,
- 6.
Aktualisierung von Datensätzen aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac, insbesondere nach Artikel 31 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt.