Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung jeweils
- 1.
die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie
- 2.
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.