(1) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nach ihrer oder seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so hat sie oder er den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.
(3) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen.
(4) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.