(1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind die Jahreszeugnisse nach § 8 Absatz 1.
(2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für den theoretischen und praktischen Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
(3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die praktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung.
(4) Die drei Vornoten sind der oder dem Auszubildenden spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen Prüfung mitzuteilen.