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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
§ 80 Bescheinigung

(1) Der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.