Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV) § 80Bescheinigung
(1) Der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.