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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)
Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2319)
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:
  Stunden 
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*
Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung 
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen 
Anästhesie in der Viszeralchirurgie280 
Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie280 
Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie220 
Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)100 
Aufwacheinheiten240 
Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen400 
(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin)
Anästhesie in der Thoraxchirurgie 
Anästhesie in der Neurochirurgie 
Anästhesie in der HNO 
Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie 
Anästhesie in der Augenchirurgie 
Anästhesie in der Gefäßchirurgie 
Anästhesie bei Kindern 
Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie) 
Anästhesie in anderen Fachrichtungen 
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen 
Pflegepraktikum120 
zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80 
Operationsdienst140 
Schmerzambulanz/Schmerzdienst120 
Notaufnahme und Ambulanz200 
Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)160 
Stunden zur freien Verteilung80*
Stundenzahl insgesamt2 500 
      
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.