(1) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1.
für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teilnimmt
- a)
am theoretischen und praktischen Unterricht,
- b)
an Prüfungen und
- c)
an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, oder
- 2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
- a)
Bestandteile der Ausbildung, für die die oder der Auszubildende sich bereitgehalten hat, nicht durchgeführt werden oder
- b)
die oder der Auszubildende ihre oder seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen kann aus Gründen, die er oder sie nicht zu verschulden hat.