Abschnitt 1
Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ |
§ 2 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ |
§ 3 | Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 4 | Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 5 | Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
Abschnitt 2
Ausbildung und
Ausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 6 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
Unterabschnitt 2
Ausbildung
§ 7 | Ziel der Ausbildung |
§ 8 | Gemeinsames Ausbildungsziel |
§ 9 | Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten |
§ 10 | Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten |
§ 11 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
§ 12 | Dauer |
§ 13 | Teile der Ausbildung |
§ 14 | Ausbildungsorte |
§ 15 | Pflegepraktikum |
§ 16 | Praxisanleitung |
§ 17 | Praxisbegleitung |
§ 18 | Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung |
§ 19 | Gesamtverantwortung der Schule |
§ 20 | Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung |
§ 21 | Staatliche Prüfung |
§ 22 | Mindestanforderungen an Schulen |
§ 23 | Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
§ 24 | Verlängerung der Ausbildungsdauer |
§ 25 | Anrechnung von Fehlzeiten |
Unterabschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 26 | Ausbildungsvertrag |
§ 27 | Pflichten des Ausbildungsträgers |
§ 28 | Pflichten der oder des Auszubildenden |
§ 29 | Ausbildungsvergütung |
§ 30 | Sachbezüge |
§ 31 | Überstunden und ihre Vergütung |
§ 32 | Probezeit |
§ 33 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
§ 34 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 35 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
§ 36 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
§ 37 | Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften |
Abschnitt 3
Anerkennung von im Ausland
erworbenen Berufsqualifikationen
§ 38 | Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung |
§ 39 | Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
§ 40 | Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten |
§ 41 | Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind |
§ 42 | Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind |
§ 43 | Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
§ 44 | Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation |
§ 45 | Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen |
§ 46 | Anpassungsmaßnahmen |
§ 47 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 48 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 49 | Eignungsprüfung |
§ 50 | Kenntnisprüfung |
§ 51 | Anpassungslehrgang |
Abschnitt 4
Dienstleistungserbringung
Unterabschnitt 1
Personen, die die
Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
§ 52 | Dienstleistungserbringung |
§ 53 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
§ 54 | Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 55 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
§ 56 | Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 57 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
§ 58 | Pflicht zur erneuten Meldung |
Unterabschnitt 2
Personen mit Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
§ 59 | Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat |
Abschnitt 5
Zuständigkeiten und
weitere Aufgaben der Behörden
Unterabschnitt 1
Zuständigkeit
Unterabschnitt 2
Weitere Aufgaben
§ 61 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
§ 62 | Warnmitteilung |
§ 63 | Löschung einer Warnmitteilung |
§ 64 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
§ 65 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
Abschnitt 6
Verordnungsermächtigung
§ 66 | Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68 | Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen |
§ 69 | Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 70 | Weiterführung einer begonnenen Ausbildung |
§ 71 | Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens |
§ 72 | Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen |