Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV) § 10Schiffsreaktoren
Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.