(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
- 2.
Ehrenbeamte und
- 3.
ehrenamtliche Richter.