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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
§ 8 Verjährung

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.