Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5 
- 1.
 eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),
- 2.
 eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
- 3.
 eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)
durchgeführt.