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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 - AufbhEG 2021)
§ 8
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
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