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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefondsgesetz - AufhFG)
§ 4 Vermögen des Fonds und Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer Verantwortung durch Beiträge aus dem Bundeshaushalt und den jeweiligen Haushalten der Länder.
(2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von 3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der Länder beträgt insgesamt 2,774 Milliarden Euro.
(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:
Baden-Württemberg348.000.000 Euro,
Bayern405.000.000 Euro,
Berlin152.000.000 Euro,
Brandenburg88.000.000 Euro,
Bremen29.000.000 Euro,
Hamburg78.000.000 Euro,
Hessen205.000.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern58.000.000 Euro,
Niedersachsen259.000.000 Euro,
Nordrhein-Westfalen581.000.000 Euro,
Rheinland-Pfalz130.000.000 Euro,
Saarland36.000.000 Euro,
Sachsen148.000.000 Euro,
Sachsen-Anhalt87.000.000 Euro,
Schleswig-Holstein89.000.000 Euro,
Thüringen81.000.000 Euro.
(4) Bund und Länder überweisen im Jahr 2003 an den Fonds die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Jahresbeträge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden Monats. Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden ausgesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen. Darüber hinaus werden die in 2002 von Bund und Ländern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet. Die Erstattungen können mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2002 gebucht werden.
(5) Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.