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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefondsgesetz - AufhFG)
§ 6 Jahresrechnung

Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.