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Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Arizona
Arkansas
Hawaii
Louisiana
Michigan
Oklahoma
Texas
2.
In Kanada:
Neubraunschweig
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBl. I S. 1041).

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