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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vierzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1.
in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im Verhältnis zu
Colorado und
Virginia;
2.
in Kanada im Verhältnis zu
Neuschottland.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (BGBl. I S. 991).

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