Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 
- 1.
- In den Vereinigten Staaten von Amerika: - Rhode Island 
- 2.
- In Kanada: - Saskatchewan 
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1924).
Der Bundesminister der Justiz