In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
der Kostenstrukturen,
- b)
der Wettbewerbssituation,
- c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
der Betriebsorganisation,
- e)
des Qualitätsmanagements,
- f)
des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Arbeits- und Geschäftsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
Arbeits- und Geschäftsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
Leistungen im Augenoptiker-Handwerk erbringen, insbesondere
- a)
augenoptische Anamnesen, Sehschärfenbestimmungen sowie Eingangsteste durchführen, dokumentieren und beurteilen,
- b)
Refraktionsbestimmungen sowie Binokularprüfungen, jeweils zur Feststellung und Korrektion optischer Ursachen von verminderter Sehleistung, auch bei verminderter Sehleistung trotz Korrektion, durchführen, dokumentieren und bewerten,
- c)
augenoptische Teste und Untersuchungen des vorderen Augenabschnitts sowie des hinteren Augenabschnitts sowie des visuellen Systems, jeweils zur Feststellung von Auffälligkeiten durchführen, dokumentieren und im Hinblick auf die Handlungsempfehlungen nach Buchstabe f bewerten,
- d)
Informationen über Risikofaktoren für Augenerkrankungen, auch als Vorsorgemaßnahmen, bereitstellen,
- e)
Ergebnisse automatisierter optometrischer Verfahren analysieren, bewerten und in kundengerechter Sprache unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunizieren,
- f)
Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise geben und dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf
- aa)
die Maßnahmen zur Korrektion von Refraktionsfehlern,
- bb)
die Vermeidung, die Linderung oder die Abklärung von Sehstörungen sowie
- cc)
die Empfehlung eines Arztbesuchs,
- g)
Kundinnen und Kunden mit Korrektionsbrillen versorgen, dabei
- aa)
Kundinnen und Kunden bezüglich Brillengläser sowie Brillenfassungen beraten,
- bb)
Korrektionswerte sowie Zentrierdaten festlegen, dokumentieren und bewerten,
- cc)
Brillen fertigen,
- dd)
Endanpassungen vornehmen,
- ee)
Funktionskontrollen durchführen,
- ff)
Korrektionsbrillen abgeben,
- gg)
Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
- hh)
regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
- h)
Kundinnen und Kunden mit Kontaktlinsen versorgen, dabei
- aa)
Kundinnen und Kunden bezüglich Kontaktlinsen beraten,
- bb)
den vorderen Augenabschnitt bewerten,
- cc)
Korrektionswerte festlegen sowie dokumentieren,
- dd)
Kontaktlinsenanpassungen vornehmen,
- ee)
Funktionskontrollen der Kontaktlinsen durchführen und Ergebnisse daraus bewerten,
- ff)
Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
- gg)
regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
- i)
Kundinnen und Kunden mit Sondersehhilfen versorgen, dabei
- aa)
Kundinnen und Kunden bezüglich Sondersehhilfen beraten,
- bb)
Korrektionswerte und Anpassparameter festlegen sowie dokumentieren,
- cc)
Sondersehhilfen fertigen,
- dd)
Endanpassungen vornehmen,
- ee)
Funktionskontrollen durchführen,
- ff)
Sondersehhilfen abgeben,
- gg)
Kundinnen und Kunden beraten sowie in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
- hh)
regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
- 6.
biomedizinische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
anatomische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System,
- b)
physiologische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System,
- c)
Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen,
- d)
Fertigungsgenauigkeit und Toleranzen,
- e)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- f)
den Stand der Technik,
- g)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel sowie
- h)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
Arten und Eigenschaften von
- a)
zu bearbeitenden Materialien sowie zu bearbeitenden Produkten sowie
- b)
zu verwendenden Materialien sowie zu verwendenden Produkten berücksichtigen,
- 8.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 9.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
- 10.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen.