(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einer Dienstleistung und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Augenoptiker-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durchgeführt und gliedert sich in folgende berufsbezogene Arbeiten:
- 1.
Durchführen einer Binokularprüfung sowie einer Nahglasbestimmung, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 2.
Durchführen, Dokumentieren und Beurteilen von optometrischen Untersuchungen, bestehend aus
- a)
einer automatischen Gesichtsfeldmessung oder einem Test zum Dämmerungssehen,
- b)
einer Tonometrie oder einer Messung der Baulänge eines Auges sowie
- c)
einem Test zum Kontrastsehen oder einem Test zum Farbensehen,
- 3.
im Rahmen der Organisation für die Fertigung einer Korrektionsbrille, einer Sondersehhilfe oder einer Bildschirmarbeitsplatzbrille:
- a)
Festlegen und Dokumentieren der Korrektionswirkungen und Anpassparameter für eine Fertigungsanweisung sowie
- b)
Überprüfen und Bewerten eines Fertigungsergebnisses.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 1,5 Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet.
(5) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.