(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
Aujeszkysche Krankheit, wenn diese
- a)
durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis),
- b)
durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder
- c)
beim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen Erscheinungen
festgestellt worden ist;
- 2.
Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser durch klinische, serologische oder histologische Untersuchung festgestellt worden ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologischen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstoffen im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind.