Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
§ 15 

Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.