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Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AusbauBAusbV

Ausfertigungsdatum: 03.06.2024

Vollzitat:

"Ausbauberufeausbildungsverordnung vom 3. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 425) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung sowie des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.2026 +++)

Die V wurde als Artikel. 3 der V v. 3.6.2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.8.2026 in Kraft.
Abschnitt 1
 
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
 
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2Dauer der Berufsausbildungen
§ 3Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 4Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 5Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 6Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 7Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 8Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 9Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 10Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 11Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 12Ausbildungsplan
 
Abschnitt 2
 
Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin
 
Unterabschnitt 1
 
Zwischenprüfung
 
§ 13Zeitpunkt
§ 14Inhalt
§ 15Prüfungsbereich
 
Unterabschnitt 2
 
Gesellen- oder Abschlussprüfung
 
§ 16Zeitpunkt
§ 17Inhalt
§ 18Prüfungsbereiche
§ 19Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
§ 20Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“
§ 21Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 23Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Abschnitt 3
 
Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin
 
Unterabschnitt 1
 
Gesellen- oder Abschlussprüfung
 
§ 24Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 25Inhalt des Teiles 1
§ 26Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 27Inhalt des Teiles 2
§ 28Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 29Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“
§ 30Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“
§ 31Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“
§ 32Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 33Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 34Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 35Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 36Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin
 
Abschnitt 4
 
Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
 
Unterabschnitt 1
 
Gesellen- oder Abschlussprüfung
 
§ 37Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 38Inhalt des Teiles 1
§ 39Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 40Inhalt des Teiles 2
§ 41Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 42Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“
§ 43Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“
§ 44Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“
§ 45Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 46Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 47Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 48Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 49Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
 
Abschnitt 5
 
Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
 
Unterabschnitt 1
 
Gesellen- oder Abschlussprüfung
 
§ 50Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 51Inhalt des Teiles 1
§ 52Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 53Inhalt des Teiles 2
§ 54Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 55Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“
§ 56Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“
§ 57Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“
§ 58Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 59Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 60Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 61Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 62Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
 
Abschnitt 6
 
Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
 
Unterabschnitt 1
 
Gesellen- oder Abschlussprüfung
 
§ 63Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 64Inhalt des Teiles 1
§ 65Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 66Inhalt des Teiles 2
§ 67Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 68Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“
§ 69Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“
§ 70Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“
§ 71Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 72Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 73Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 74Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 75Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
 
Abschnitt 7
 
Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
 
Unterabschnitt 1
 
Gesellen- oder Abschlussprüfung
 
§ 76Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 77Inhalt des Teiles 1
§ 78Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 79Inhalt des Teiles 2
§ 80Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 81Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“
§ 82Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“
§ 83Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“
§ 84Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 85Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 86Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 87Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 88Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
 
Abschnitt 8
 
Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
 
Unterabschnitt 1
 
Abschlussprüfung
 
§ 89Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 90Inhalt des Teiles 1
§ 91Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 92Inhalt des Teiles 2
§ 93Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 94Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“
§ 95Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“
§ 96Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“
§ 97Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 98Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 99Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 100Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 101Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
 
Abschnitt 9
 
Schlussvorschriften
 
§ 102Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen
 
Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin
Anlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin
Anlage 3Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Anlage 4Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
Anlage 5Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
Anlage 6Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin

Fußnote

Kursivdruck Abschnitt 5: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit werden die Wörter "Platten und Mosaikleger" durch die Wörter "Platten- und Mosaikleger" ersetzt
Kursivdruck Anlage 3: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit werden die Wörter "Platten und Mosaikarbeiten" durch die Wörter "Platten- und Mosaikarbeiten" ersetzt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, Nummer 9, Stuckateure, Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 44, Estrichleger, sowie Nummer 6, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Zimmerer und Zimmerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Stuckateur und Stuckateurin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 9, Stuckateur, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Estrichleger und Estrichlegerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 44, Estrichleger, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 6, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Dauer der Berufsausbildungen

(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Ausbaubaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Zimmerer und Zimmerin dauert drei Jahre.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Stuckateur und Stuckateurin dauert drei Jahre.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin dauert drei Jahre.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Estrichleger und Estrichlegerin dauert drei Jahre.
(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin dauert drei Jahre.
(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin dauert drei Jahre.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne

(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sind mindestens die in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan in den folgenden Anlagen genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
im Schwerpunkt Zimmererarbeiten: Anlage 1 Abschnitt A, B und D,
2.
im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten: Anlage 2 Abschnitt A, B und D,
3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten: Anlage 3 Abschnitt A, B und D,
4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten: Anlage 4 Abschnitt A, B und D,
5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten: Anlage 5 Abschnitt A, B und D sowie
6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten: Anlage 6 Abschnitt A, B und D.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin Anlage 1 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in Anlage 2 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Gegenstand der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(6) Gegenstand der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(7) Gegenstand der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in Anlage 6 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(8) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(9) Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:
a)
Zimmererarbeiten,
b)
Stuckateurarbeiten,
c)
Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten,
d)
Estricharbeiten,
e)
Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten oder
f)
Trockenbauarbeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie
18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen.
In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:
1.
im Schwerpunkt Zimmererarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 9 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
2.
im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 und 13 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 sowie 14 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und
6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 14 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
1.
im Schwerpunkt Zimmererarbeiten in den Berufsbildpositionen
a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
b)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
c)
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
2.
im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten in den Berufsbildpositionen
a)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
b)
Herstellen von Putzen und Stuck sowie
c)
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten in den Berufsbildpositionen
a)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
b)
Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,
4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten in den Berufsbildpositionen
a)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
b)
Herstellen von Estrichen,
5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten in den Berufsbildpositionen
a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
b)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie
c)
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen
a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
b)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie
c)
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
19.
Berücksichtigen von Zunft und Brauchtümern,
20.
Herstellen von Holzkonstruktionen,
21.
Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen,
22.
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen sowie
23.
Sanieren und Instandhalten von Holzkonstruktionen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 9 bis 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Zimmerer und Zimmerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen und Stuck,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
19.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
20.
Ausführen von Stuckarbeiten,
21.
Integrieren von technischen Systemen an Bauteilen,
22.
Beschichten von Oberflächen sowie
23.
Sanieren und Instandhalten von Stuck, Putzen und Trockenbaukonstruktionen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 und 13 bis 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Stuckateur und Stuckateurin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
19.
Herstellen von Abdichtungen sowie Bodenabläufen und Bodenrinnen sowie
20.
Sanieren und Instandhalten von Belägen und Bekleidungen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Werksteinen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
19.
Verlegen von textilen und elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten,
20.
Auftragen von Kunstharzschichten und Kunstharzestrichen,
21.
Herstellen von Industrieestrichen und Böden aus Beton,
22.
Herstellen von Sichtestrichen sowie
23.
Sanieren und Instandhalten von Estrichen und Belägen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 sowie 14 bis 16 und 19 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Estrichleger und Estrichlegerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
19.
Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,
20.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken sowie
21.
Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
19.
Ausbauen von Feuchträumen,
20.
Ausbauen von Dachgeschossen,
21.
Herstellen von Sonderdecken,
22.
Herstellen von Brandschutzkonstruktionen,
23.
Herstellen von Strahlenschutzkonstruktionen,
24.
Herstellen von Bauteilen und Sonderkonstruktionen im Trockenbau sowie
25.
Sanieren und Instandhalten von Trockenbaukonstruktionen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 14 und 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin ist während einer Dauer von 24 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend des jeweiligen Schwerpunktes zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
Schwerpunkt Zimmererarbeiten:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 sowie 9 bis 14;
2.
Schwerpunkt Stuckateurarbeiten:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 14;
3.
Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 13;
4.
Schwerpunkt Estricharbeiten:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 8 bis 15 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 9 bis 12;
5.
Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 15;
6.
Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 13.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Zimmerer und Zimmerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 sowie 9 bis 14 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt C laufende Nummer 5 bis 9.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Stuckateur und Stuckateurin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 14 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt C laufende Nummer 5 bis 10.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 13 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt C laufende Nummer 4 und 5 sowie 7 und 8.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Estrichleger und Estrichlegerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 8 bis 15,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 9 bis 12 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 10.
(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 15 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 7.
(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 13 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 10.
(8) Wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert, kann sie in den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Ausbildungsberufen zusätzlich in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden während einer Dauer von insgesamt bis zu
1.
fünf Wochen in den Fällen des Absatzes 1 oder
2.
neun Wochen in den Fällen der Absätze 2 bis 7.
Während des benannten zeitlichen Gesamtumfangs nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind einzelne der in den Absätzen 1 bis 7 jeweils genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen und auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen, auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen und auf das dritte Ausbildungsjahr höchstens vier Wochen. Die Festlegung über die Erforderlichkeit, den genauen zeitlichen Umfang, einschließlich dessen Verteilung über die Ausbildungsjahre, und die Inhalte der zusätzlichen überbetrieblichen Ausbildung trifft der Ausbildende.
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§ 12 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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§ 15 Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen,
4.
Werkzeuge zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
8.
Messungen durchzuführen,
9.
Bauteile herzustellen,
10.
Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie
11.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Unterkonstruktion mit Beplankung, Herstellen von Wand-Trockenputz sowie Fugen schließen,
2.
Herstellen einer Holzkonstruktion mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,
3.
Herstellen eines Estrichs auf Trennschicht,
4.
Montieren von Dämmmaterial und Herstellen einer Ummantelung,
5.
Ansetzen von Fliesen im Dünnbettverfahren und Herstellen von Löchern und Aussparungen oder
6.
Einbauen von Putzprofilen sowie Herstellen einer einlagigen Putzfläche.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 statt, in dem der Prüfling ausgebildet wird.
(2) Sie erstreckt sich auf
1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlage 1 bis 6 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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§ 18 Prüfungsbereiche

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Ausbauarbeiten“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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§ 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
8.
Messungen durchzuführen,
9.
Bauteile herzustellen sowie
10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Zimmererarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion,
2.
Herstellen einer Wand- und Dachkonstruktion,
3.
Herstellen einer Decken- und Dachkonstruktion oder
4.
Herstellen einer Treppenkonstruktion.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten die Tätigkeit Herstellen einer Oberfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten die Tätigkeit Vorbereiten eines vertikalen Untergrundes und Herstellen einer Bahnenabdichtung sowie Bekleiden einer horizontalen Fläche im Dünnbettverfahren zugrunde zu legen.
(5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Estricharbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen eines Ausgleichsestrichs mit verschiedenen Neigungen,
2.
Herstellen eines schwimmenden Estrichs mit Wandanschluss oder
3.
Verlegen eines elastischen Bodenbelags.
(6) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten die Tätigkeit Montieren von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren von Ummantelungen mit Abwicklungen zugrunde zu legen.
(7) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
2.
Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
3.
Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.
(8) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(9) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(10) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
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§ 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:
1.
Bereich Ausbauarbeiten:
a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
d)
Unterscheiden von Putzen,
e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
2.
Bereich Schwerpunkt Zimmererarbeiten:
a)
Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,
b)
Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,
c)
Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie
d)
Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln;
3.
Bereich Schwerpunkt Stuckateurarbeiten:
a)
Unterscheiden von Putzsystemen und Putzarten,
b)
Unterscheiden und Auswählen von Beschichtungsstoffen entsprechend des Untergrundes sowie
c)
Beschreiben der Durchführung von Stuckarbeiten;
4.
Bereich Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
a)
Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
b)
Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken,
c)
Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln,
d)
Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie
e)
Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;
5.
Bereich Schwerpunkt Estricharbeiten:
a)
Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
b)
Unterscheiden von Estrichmörteln nach Bindemitteln,
c)
Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen,
d)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen,
e)
Unterscheiden von Fugenarten sowie
f)
Unterscheiden von elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten;
6.
Bereich Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
a)
Erstellen von räumlichen Skizzen,
b)
Unterscheiden und Auswählen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz nach Verwendungszwecken,
c)
Unterscheiden und Auswählen von Materialien des Oberflächenschutzes sowie
d)
Beschreiben von Unterkonstruktionen für Ummantelungen;
7.
Bereich Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
a)
Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
b)
Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
c)
Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
d)
Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.
(3) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern“mit 60 Prozent,
2.
„Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 30 Prozent 
sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Ausbauarbeiten“ oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
8.
Messungen durchzuführen,
9.
Bauteile herzustellen sowie
10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion,
2.
Herstellen einer Wand- und Dachkonstruktion,
3.
Herstellen einer Decken- und Dachkonstruktion oder
4.
Herstellen einer Treppenkonstruktion.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Zimmererarbeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Ausbauarbeiten:
a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
d)
Unterscheiden von Putzen,
e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
2.
Bereich Zimmererarbeiten:
a)
Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,
b)
Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,
c)
Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie
d)
Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Holzbauteilen“,
2.
„Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“,
3.
„Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
tätigkeitsbezogene Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
3.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
4.
Holzbauteile herzustellen,
5.
Aufmaße zu erstellen sowie
6.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 5 zugrunde zu legen:
1.
Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung sowie
2.
Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,
3.
Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,
4.
Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder
5.
Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Materialien für Dachschichten auszuwählen und den Materialbedarf zu ermitteln,
3.
Abbundpläne für Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, zu erstellen,
4.
die Detailausführung einer Dachkonstruktion einschließlich Anbauten zu beschreiben,
5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie
6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Materialien für Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Bekleidungen auszuwählen sowie den Materialbedarf für die jeweiligen Holzkonstruktionen zu ermitteln,
2.
Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken zu unterscheiden,
3.
Holzhybridkonstruktionen zu beschreiben,
4.
Verfahren zur Sicherstellung von Luft- und Winddichtheit zu beschreiben,
5.
Detailausführungen von Bauteilanschlüssen für Wände und Decken zu beschreiben,
6.
vorgefertigte Elemente für Holzkonstruktionen zu beschreiben,
7.
Detailausführungen von Fassadenbekleidungen an Außenwänden zu beschreiben,
8.
das Sanieren von Holzkonstruktionen zu beschreiben sowie
9.
die Integration von Energiesammlern an Dach- und Wandkonstruktionen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Holzbauteilen“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“,
b)
„Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 36 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin nach § 33 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 33 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 38 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in Anlage 2 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in Anlage 2 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
8.
Messungen durchzuführen,
9.
Bauteile herzustellen sowie
10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Herstellen einer Oberfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Stuckateurarbeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Ausbauarbeiten:
a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
d)
Unterscheiden von Putzen,
e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
2.
Bereich Stuckateurarbeiten:
a)
Unterscheiden von Putzsystemen und Putzarten,
b)
Unterscheiden und Auswählen von Beschichtungsstoffen entsprechend des Untergrundes sowie
c)
Beschreiben der Durchführung von Stuckarbeiten.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 40 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“,
2.
„Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“,
3.
„Durchführen von Trockenbauarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung herzustellen,
4.
Stuckprofile zu ziehen und zu versetzen sowie eine Eckausbildung durchzuführen,
5.
Oberflächen zu gestalten,
6.
Aufmaße zu erstellen sowie
7.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion,
2.
Ausbilden eines Fassadendetails im Wärmedämmverbundsystem oder
3.
Herstellen von Innendämmungen sowie Herstellen von Anschlüssen und Durchdringungen in luftdichter Ebene.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Gestaltungsprinzipien von Oberflächen zu unterscheiden,
4.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
7.
Stucktechniken zu beschreiben,
8.
Verfahren zur Erstellung von Innendämmungen zu beschreiben,
9.
den Aufbau und die Herstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen zu beschreiben und ökologische Auswirkungen zu reflektieren,
10.
Arten von Sonderputzen zu unterscheiden,
11.
Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Putz- und Trockenbauoberflächen zu unterscheiden,
12.
Schäden an Putzoberflächen, an Trockenbauoberflächen oder an Wärmedämm-Verbundsystemen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
13.
Verfahren zur Sanierung von Stuck und Putzen zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,
2.
Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie
3.
Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Trockenbauarbeiten“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“,
b)
„Durchführen von Trockenbauarbeiten“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 49 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin nach § 46 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 46 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 51 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
8.
Messungen durchzuführen,
9.
Bauteile herzustellen sowie
10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Vorbereiten eines vertikalen Untergrundes und Herstellen einer Bahnenabdichtung sowie Bekleiden einer horizontalen Fläche im Dünnbettverfahren zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Ausbauarbeiten:
a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
d)
Unterscheiden von Putzen,
e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
2.
Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
a)
Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
b)
Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken,
c)
Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln,
d)
Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie
e)
Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 53 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in der Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“,
2.
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten“,
3.
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,
3.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,
4.
Aufmaße zu erstellen,
5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie
6.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben fachlich zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,
2.
Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik,
3.
Herstellen eines gedämmten Bodenbelags aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel oder
4.
Herstellen eines Wand- oder Stufenbelags für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 12 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
die Arbeitsplanung auf Grundlage einer Zeichnung zu entwickeln,
3.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
4.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
5.
Schäden an Wandbelägen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern,
6.
Verfahren zur Bekleidung von Wandflächen in unterschiedlichen geometrischen Formen zu beschreiben,
7.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe hinsichtlich ihrer Eignung zur Einhaltung von Vorschriften zur Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene zu unterscheiden,
8.
Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme zu beschreiben,
10.
Montage von großformatigen Platten und Fertigteilen zu beschreiben sowie
11.
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Wandbelägen zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden,
2.
Eigenschaften von Verlegematerialien zu unterscheiden und Verlegematerialien auszuwählen,
3.
Reinigungs- und Einpflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen,
4.
Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen,
5.
Verfahren zur Herstellung von Abdichtungen im Bereich von Rinnen, Abläufen und Durchdringungen zu beschreiben,
6.
Konstruktionen für die Verlegung von Fliesen und Platten in Außenbereichen zu unterscheiden und auszuwählen,
7.
Estricharten zu erkennen und zu beurteilen,
8.
Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden sowie
9.
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bodenbelägen zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten“,
b)
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 62 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin nach § 59 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 59 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 64 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 65 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
8.
Messungen durchzuführen,
9.
Bauteile herzustellen sowie
10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen eines Ausgleichsestrichs mit verschiedenen Neigungen,
2.
Herstellen eines schwimmenden Estrichs mit Wandanschluss oder
3.
Verlegen eines elastischen Bodenbelags.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Estricharbeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Ausbauarbeiten:
a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
d)
Unterscheiden von Putzen,
e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
2.
Bereich Estricharbeiten:
a)
Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
b)
Unterscheiden von Estrichmörtel nach Bindemitteln,
c)
Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen,
d)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen,
e)
Unterscheiden von Fugenarten sowie
f)
Unterscheiden von elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 66 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in der Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“,
2.
„Durchführen von Estricharbeiten“,
3.
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,
3.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,
4.
Estriche oder Beläge herzustellen,
5.
Aufmaße zu erstellen sowie
6.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist aus den nachfolgend aufgeführten Bereichen jeweils eine der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Estricharbeiten:
a)
Herstellen von Verbundestrich als Sichtestrich,
b)
Gestaltung von Oberflächen mit Maschinentechnik,
c)
Einbauen von Fertigteilestrich oder
d)
Einbauen von Heizestrich aus Fließestrich mit Bewegungsfugen und Höhenversatz;
2.
Bereich Bodenbelagsarbeiten:
a)
Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem,
b)
Verlegen von textilen Bodenbelägen mit Einbau von Intarsien oder
c)
Auftragen von Kunstharzen auf Böden.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit in den Bereichen zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Detailzeichnungen oder Skizzen eines Bodenaufbaus anzufertigen,
4.
Wärmeschutzberechnungen durchzuführen,
5.
Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben,
6.
Bewegungsfugen bei Estrichkonstruktionen zu berechnen,
7.
Arbeitstechniken zur Herstellung von Sichtestrichen zu beschreiben,
8.
Oberflächenbearbeitungen von Estrichen durch Schleifen in verschiedenen Optiken zu beschreiben,
9.
Oberflächenschutzsysteme für Estriche zu unterscheiden,
10.
Verschleißschichten für Betonböden oder Industrieestriche zu unterscheiden sowie deren Herstellung zu unterscheiden und zu beschreiben,
11.
Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden,
12.
Verfahren zur Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu beschreiben sowie
13.
Schäden an Estrichen zu analysieren sowie Verfahren zum Sanieren und Instandsetzen von Estrichen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 70 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Verfahren zur Messung des Feuchtegehaltes in Estrichen zu beschreiben und Messwerte zu beurteilen,
2.
Aufmaße zu erstellen,
3.
Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden,
4.
Verlegepläne unter wirtschaftlichen und gestalterischen Gesichtspunkten zu erstellen,
5.
die Vorbereitung von Untergründen zur Verlegung von textilen und elastischen Bodenbelägen zu beschreiben,
6.
Verfahren zur Herstellung textiler und elastischer Bodenbeläge zu unterscheiden und auszuwählen,
7.
Reinigungs- und Pflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Konstruktionsarten von Kunstharzschichten zu erläutern,
9.
Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Arbeit mit Klebern und Kunstharzen zu erläutern,
10.
Rutschfestigkeitsklassen bei Bodenbelägen zu unterscheiden und nach Anforderungen auszuwählen,
11.
Verbindungsarten bei Laminatböden zu unterscheiden,
12.
Verfugen und Verschweißen von Bahnen und Plattenbelägen zu beschreiben,
13.
Sockelausbildungen zu unterscheiden,
14.
Verlegeverfahren für textile und elastische Bodenbeläge zu unterscheiden sowie
15.
Maßnahmen zum Rückbau von Bodenbelägen unter Umwelt- und gesundheitlichen Aspekten zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Estricharbeiten“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 73 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Estricharbeiten“,
b)
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 75 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin nach § 72 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 72 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 77 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 78 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
8.
Messungen durchzuführen,
9.
Bauteile herzustellen sowie
10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Montieren von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren von Ummantelungen mit Abwicklungen zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Ausbauarbeiten:
a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
d)
Unterscheiden von Putzen,
e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
2.
Bereich Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
a)
Erstellen von räumlichen Skizzen,
b)
Unterscheiden und Auswählen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz nach Verwendungszwecken,
c)
Unterscheiden und Auswählen von Materialien des Oberflächenschutzes sowie
d)
Beschreiben von Unterkonstruktionen für Ummantelungen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 79 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in der Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Formstücken und Dämmungen“,
2.
„Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“,
3.
„Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Formstücke aus metallischem Oberflächenschutz mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Formkappe, Konus und Abflachung in Verbindung mit einer Wärme-, Kälte- oder Schalldämmung zu fertigen,
4.
Aufrisse zu erstellen sowie
5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Dämmen von verschiedenen Rohrformteilen, insbesondere Rohrbogen, Rohrabzweig und Ventil sowie Herstellen einer Ummantelung,
2.
Dämmen von Luftleitungen mit einer Blechummantelung oder
3.
Herstellen von Brandschutzabschottungen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 12 Stunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
4.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
5.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schallschutztechnik sowie des Brandschutzes zu unterscheiden,
7.
Anforderungen an Dämmungen und Dämmsysteme für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz zu unterscheiden,
8.
Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz zu unterscheiden,
9.
Stütz- und Tragkonstruktionen für Dämmungen zu beschreiben,
10.
die Montage von Dampfbremssystemen zu beschreiben,
11.
den Aufbau von Kühlräumen zu beschreiben sowie
12.
die Anwendung von Brandschutzsystemen zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
2.
Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
3.
Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
4.
isometrische Aufmaße zu erstellen,
5.
den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie
6.
Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Formstücken und Dämmungen“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Ummantelungsarbeiten“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 86 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“,
b)
„Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 88 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 88 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin nach § 85 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 85 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 90 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in Anlage 6 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in Anlage 6 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 91 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
8.
Messungen durchzuführen,
9.
Bauteile herzustellen sowie
10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
2.
Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
3.
Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Ausbauarbeiten:
a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
d)
Unterscheiden von Putzen,
e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
2.
Bereich Trockenbauarbeiten:
a)
Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
b)
Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
c)
Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
d)
Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 92 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in der Anlage 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“,
2.
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“,
3.
„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 94 Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Bauteile unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen herzustellen,
4.
Aufmaße zu erstellen sowie
5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Unterdecke,
2.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Deckenbekleidung,
3.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und eines Fertigteilestrichs auf mineralischer Schüttung oder
4.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und Einbau einer Stahlumfassungszarge sowie Einbauen einer akustisch wirksamen Unterdecke.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 95 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
4.
Aufmaße zu erstellen,
5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
7.
Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Trockenbauoberflächen zu erläutern sowie
8.
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
4.
Aufmaße zu erstellen,
5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
7.
Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen,
10.
Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben,
11.
Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen,
12.
anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln,
13.
Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen,
14.
Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
15.
Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“,
b)
„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 101 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 101 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin nach § 98 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 98 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen

Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Ausbaufacharbeiter oder zur Ausbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
1.
zum Zimmerer oder zur Zimmerin,
2.
zum Stukkateur oder zur Stukkateurin,
3.
zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
4.
zum Estrichleger oder zur Estrichlegerin,
5.
zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzsoliererin oder
6.
zum Trockenbaumonteur oder zur Trockenbaumonteurin
nach § 16 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.

Fußnote

Eingangssatz Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2. Juli 1999" durch die Angabe "2. Juni 1999" ersetzt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 274 - 288; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Zimmerarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
 
  
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
c)
Handwerkzeuge schärfen und einsetzen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Verbindungen durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
 
  
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
g)
Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h)
Holzverbindungen, insbesondere mit Blatt, Versatz und Zapfen, herstellen
i)
Dachformen und Dachkonstruktionen unterscheiden
j)
Treppengrundformen und Treppenkonstruktionen unterscheiden
18
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
 
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
 
12Herstellen von Putzen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
e)
Aussparungen herstellen und einbringen
f)
Höhenlehren ausrichten
g)
Fugen anlegen
h)
Estrichmörtel herstellen
i)
Estrichmörtel einbauen und Abbindeprozess sicherstellen

20
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Wand-Trockenputz ansetzen
d)
Befestigungsmittel einsetzen
e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
g)
Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
 
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Zimmererarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
 
  
x)
Lade-, Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen
y)
Förder-, Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen
z)
Anschlagpunkte und Anschlagmittel auswählen und auf Sicht prüfen
aa)
Be- und Entladungen auf Grundlage von Ladeplänen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes durchführen
bb)
Hilfsmittel zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
cc)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
dd)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
ee)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
ff)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
gg)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
hh)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
d)
mobile und stationäre Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen auswählen, einsetzen, instand halten und warten
e)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
f)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
g)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
h)
Maschinen und Anlagen, insbesondere auf Dichtheit, prüfen und Verunreinigung der Umwelt vermeiden
i)
Förder- und Transportgeräte bedienen
j)
Handwerkzeuge schärfen und einsetzen
k)
Einsatz und Funktionsweise von programmierbaren Maschinen und Anlagen für die Holzbearbeitung unterscheiden
l)
Teile von Holzkonstruktionen nach Vorgaben digital erstellen, Materiallisten, Werkpläne und Maschinendaten generieren
m)
Holz und Holzwerkstoffe mit programmierbaren Maschinen und Anlagen bearbeiten
n)
Holz und Holzwerkstoffe für die Weiterverarbeitung vorbereiten
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
g)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
h)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
i)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen

5
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
 
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfen
c)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
k)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
l)
Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln
m)
Konstruktionsarten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, insbesondere unter statischen Anforderungen, unterscheiden und auswählen
n)
Schichtaufbauten unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen unterscheiden
o)
Holz und Holzwerkstoffe auf Eignung prüfen, auswählen und lagern
p)
konstruktiven Holzschutz anwenden
q)
Verbindungs- und Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
r)
Holz und Holzwerkstoffe anreißen, abbinden und zusammenbauen sowie Knotenpunkte und Details herstellen
s)
Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellen
t)
Austragungen und Schiftungen für Dachkonstruktionen mit gleicher Neigung herstellen
u)
vorgefertigte Bauteile und Bauelemente für Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen konstruieren, herstellen, verladen, transportieren und montieren
v)
Innen- und Außenbauteilschichten, insbesondere aussteifende Scheiben, einschließlich der Unterkonstruktionen herstellen
w)
Bodenaufbauten im Innen- und Außenbereich, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellen
x)
Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellen
y)
Fassaden, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen sowie Plattenwerkstoffen einschließlich Detailausführungen, herstellen
z)
Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeiten und behandeln
aa)
Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln
bb)
Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen
cc)
vorgefertigte Einbauteile und Bauelemente unter Berücksichtigung der Anschluss- und Detailausführung einbauen
dd)
Konstruktionen im Treppenbau unterscheiden
ee)
einläufige gerade Treppen konstruieren
ff)
einläufige gerade Treppen herstellen und einbauen
gg)
regensichernde Zusatzmaßnahmen, insbesondere durch Herstellung von Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen
hh)
Dachziegel, Dachsteine, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten unterscheiden und bearbeiten

21
  
ii)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen in waagerechter Ausführung mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten einteilen und decken sowie An- und Abschlüsse herstellen
jj)
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen
 
10Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f)
Schalungen für Fertigteile und Ortbetonbauteile, insbesondere gerade Treppen, herstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
e)
Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
g)
Dämmstoffe nach Herstellervorgaben an- und einbringen
4
12Herstellen von Putzen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h)
Putze, insbesondere natürliche Putze, unterscheiden, auswählen, herstellen und auftragen
i)
natürliche Putze, insbesondere Kalk- und Lehmputze, unterscheiden, auswählen und herstellen
j)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
 
13Herstellen von Estrichen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
j)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
k)
Untergrund auf Feuchtigkeit, Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit und Höhenlage, prüfen und vorbereiten, Untergründe säubern
l)
Fertigteilestriche, insbesondere hinsichtlich der Dämmeigenschaften, auswählen
m)
Fertigteilestriche verlegen
n)
Rand- und Bewegungsfugen herstellen

2
14Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
i)
Montagepläne erstellen und anwenden
j)
Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
k)
Trockenbauplatten auswählen und einbauen
l)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
m)
Öffnungen und Aussparungen herstellen und schließen
n)
vorgefertigte Bauteile sowie Einbauteile montieren
o)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
p)
Konstruktionen, insbesondere geregelte und nicht geregelte Bauarten, im Trockenbau unterscheiden,
q)
Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- und Fertigelementen erstellen
r)
Montagewände herstellen

4
  
s)
Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen
t)
Vorsatzschalen herstellen
u)
Fugen, insbesondere Dehnfugen, Schattenfugen und Bauteilanschlussfugen, ausbilden
 
15Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f)
Regeln des Denkmalschutzes beachten
g)
Schäden feststellen
h)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
i)
Holzkonstruktionen und Holzhybridkonstruktionen, Bauteile, Ein- und Anbauteile sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe unter Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes rückbauen
j)
Sicherungsmaßnahmen bei Rückbauarbeiten durchführen
k)
statische Gesichtspunkte bei Rückbaumaßnahmen beachten
l)
Bauteile, insbesondere Holzbauteile, auf Wiederverwendbarkeit prüfen
m)
Öffnungen in Dächern, Decken, Wänden und Böden herstellen sowie Öffnungen sichern
n)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
o)
Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
16Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q)
branchenübliche Software anwenden
r)
kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u)
Wärmeschutzberechnungen durchführen
v)
bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
6
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
ii)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
jj)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
kk)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
ll)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
 
4Berücksichtigen von Zunft und Brauchtümern
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
traditionelle Holzbearbeitungstechniken unterscheiden
b)
Besonderheiten der Zunft und der Brauchtümer im Zimmerergewerk für die eigene Arbeit berücksichtigen
2
5Herstellen von Holzkonstruktionen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Verfahren zur Erstellung von Holzkonstruktionen und Holzhybridkonstruktionen unterscheiden und auswählen
b)
Holzkonstruktionen mit Vergatterungen unterscheiden
c)
Abbundpläne erstellen
d)
Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen ausmitteln
e)
Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich Anbauten abbinden und montieren
f)
Dachgauben, insbesondere mit Kehlbohlen, abbinden und montieren
g)
vorgefertigte Elemente von Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Dächer transportieren, einbauen und verankern
h)
Holzbauweisen mit Binderkonstruktionen, insbesondere für Hallen- und Ingenieurholzbauten, unterscheiden und Anschluss- und Detailausführung ausführen
i)
Holzhybridkonstruktionen, insbesondere Holz-Beton-Verbundkonstruktionen, unterscheiden und bei der Erstellung mitwirken
20
6Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
h)
Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken unterscheiden, auswählen und auf ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes sowie des Raumklimas, beurteilen
i)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, unterscheiden und auswählen
j)
vorhandene Dämmsysteme beurteilen
k)
Dämmsysteme, insbesondere im Einblasverfahren, einbauen
l)
Dampfdiffusion und Konvektion für den Feuchte- und Wärmeschutz beurteilen sowie Schichten für die Luftdichtheit und Winddichtheit einbauen
m)
Hinterlüftungen an Dächern und Fassaden für den Feuchte- und Wärmeschutz herstellen
n)
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Untergrundes auswählen und anwenden
o)
Vorsatzschalen und Installationsebenen erstellen
p)
Brandschutzkonstruktionen für Dächer, Wände und Decken erstellen
q)
Anschlüsse konstruktiv und luftdicht herstellen
6
7Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
Außenwandbekleidungen und deren Unterkonstruktionen herstellen und Befestigungsmittel auswählen
b)
Detailanschlüsse, insbesondere Fugen und Ecken, hinsichtlich der Be- und Hinterlüftung sowie Schlagregen- und Winddichtheit herstellen
4
8Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a)
vorgefertigte Bauteile und Bauelemente, insbesondere Türen, Treppen, Fenster und Dachflächenfenster, einbauen sowie Anschlüsse herstellen
b)
Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Verankerungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände, Spannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechverbindungsmittel, auswählen und einbauen
c)
Konstruktionsarten von gewendelten Treppen unterscheiden und anwenden
d)
vorbereitende Maßnahmen für das Montieren von Ein- und Anbauteile für Energiesammelanlagen durchführen
e)
Energiesammler im Zusammenhang mit Dach- und Wandkonstruktionen montieren
6
9Sanieren und Instandhalten von Holzkonstruktionen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a)
Verfahren zur Sanierung von Holzkonstruktionen unterscheiden und auswählen
b)
Methoden zur Schadensanalyse unterscheiden, Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
c)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d)
wertvolle historische Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
e)
Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbauteile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen durchführen
4
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h)
Qualitätssicherungssysteme anwenden
i)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
k)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
l)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während der
gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
 
  
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 und § 5 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A und B).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 289 - 302; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
4
  
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
  
g)
Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h)
Verbindungsmittel nach Vorgaben auswählen und einsetzen, insbesondere Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen herstellen
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, horizontale und vertikale Abdichtungen erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
 
12Herstellen von Putzen und Stuck1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergründe prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
e)
Aussparungen herstellen und einbringen
f)
Höhenlehren ausrichten
g)
Fugen anlegen
h)
Estrichmörtel herstellen
i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen, glätten und Abbindeprozess sicherstellen
30
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Wand-Trockenputz ansetzen
d)
Befestigungsmittel einsetzen
e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
 
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen sowie Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
 
  
x)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc)
geräumte Arbeitsplätze übergeben

4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Förder- und Transportgeräte bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
i)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
j)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen

4
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
 
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfen
c)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
i)
Holzunterkonstruktionen herstellen
j)
Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln
 
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g)
Vorschriften des Brand-, Schall- und Feuchteschutz anwenden
h)
nicht tragende Wände aus Wandbauplatten setzen
i)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
j)
Öffnungen, Schlitze und Aussparungen herstellen und schließen
k)
Fertigteile einbauen
l)
Fugen schließen

8
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e)
Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f)
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Untergrundes auswählen und anwenden
g)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
h)
Wärmedämm-Verbundsysteme unterscheiden und erstellen sowie dabei insbesondere Dämmstoffplatten anbringen und Putzprofile einbauen

8
  
i)
Wärmedämmputze unterscheiden und aufbringen sowie dabei insbesondere Putzprofile einsetzen und Haftbrücken aufbringen
j)
Armierungsputze mit Gewebeeinlagen aufbringen
k)
Schlussbeschichtungen aufbringen
 
12Herstellen von Putzen und Stuck2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h)
Putzprofile auswählen, anbringen und ausrichten
i)
Putze, insbesondere natürliche Putze, unterscheiden, auswählen, herstellen und auftragen
j)
natürliche Putze, insbesondere Kalk- und Lehmputze, unterscheiden, auswählen und herstellen
k)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
l)
Oberputze im Innen- und Außenbereich auftragen und strukturieren
m)
Putze nachbehandeln
n)
mehrlagige Putze herstellen
o)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
p)
Beschichtungsstoffe unterscheiden, auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten, Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführen
q)
Profilformen auswählen, Schablonen herstellen
r)
Stuckmörtel auswählen und herstellen
s)
Stuckprofile am Tisch ziehen
t)
Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen
10
13Herstellen von Estrichen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
j)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
k)
Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit, beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
l)
Estrichmörtel mit verschiedenen Bindemitteln herstellen
m)
Fertigteilestriche, insbesondere hinsichtlich der Dämmeigenschaften, auswählen
n)
Ausgleichsschüttungen herstellen
o)
Fertigteilestriche verlegen
p)
fließfähige Estriche nivellieren und entlüften
q)
Aussparungen herstellen
r)
Rand- und Bewegungsfugen herstellen
s)
Feuchtigkeit der Untergründe mit anerkannten Messverfahren prüfen und Ergebnisse dokumentieren
 
14Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
g)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
h)
Montagepläne erstellen und anwenden
i)
Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
j)
Trockenbauplatten auswählen und einbauen
k)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
l)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
 
  
m)
vorgefertigte Bauteile sowie Einbauteile montieren
n)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
o)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
p)
Konstruktionen im Trockenbau, insbesondere hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln, unterscheiden
q)
Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- und Fertigelementen erstellen
r)
Montagewände herstellen
s)
Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen
t)
Vorsatzschalen herstellen
u)
Außenwandbekleidungen, insbesondere vorgehängte Fassadenbekleidungen, herstellen und montieren
v)
Verkofferungen und Schürzen herstellen
w)
Brandschutzkonstruktionen für Wände und Decken einschließlich der Anschlüsse erstellen
x)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, und deren Anschlüsse herstellen
y)
Zargen montieren
z)
Fugen, insbesondere Dehnfugen, Schattenfugen und Bauteilanschlussfugen, ausbilden
aa)
Fugen schließen

8
15Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f)
Regeln des Denkmalschutzes beachten
g)
Schäden feststellen
h)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
i)
schadhafte Stellen an Putz- und Stuckoberflächen sichern und entfernen
j)
Öffnungen in Böden, Wänden und Decken durch Stemmen und Schneiden herstellen sowie Öffnungen sichern
k)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
l)
Holzbauteile und Stahlträger unter statischen Gesichtspunkten montieren und demontieren
m)
Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
16Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q)
branchenübliche Software anwenden
r)
kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u)
Wärmeschutzberechnungen durchführen
v)
Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme unterscheiden
w)
bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
ff)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
gg)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
k)
Putzmaschinen und Förderanlagen einrichten und bedienen
2
5Herstellen von Putzen und Stuck4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
u)
Sonderputze, insbesondere Sanierputze, unterscheiden und herstellen
v)
Putzoberflächen nach verschiedenen Techniken strukturieren und gestalten
2
6Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Platten zuschneiden und montieren sowie Fertigteilunterdecken montieren
c)
Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden
d)
Vorwandinstallations- und Installationswände herstellen
e)
umsetzbare Trennwände montieren
f)
Brandschutzkonstruktionen für Wände und Decken einschließlich der Anschlüsse erstellen
g)
Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen für Wände und Decken, einschließlich der Anschlüsse und Brandabschottungen, montieren
h)
Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplanken
i)
Fertigteile, insbesondere Bauteile in Falttechnik, montieren
j)
Dachschrägen unter Beachtung der Winddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung bekleiden
k)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen, insbesondere Vollverspachtelungen, herstellen
l)
Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen
6
7Ausführen von Stuckarbeiten
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Stucktechniken, insbesondere Techniken mit Modellen und Abgüssen, unterscheiden
b)
Stuck im Innen- und im Außenbereich, auch vor Ort, herstellen und einbauen
c)
Stuckprofile ziehen
d)
Stuckprofile als Eckgesimse einbauen
8
8Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
l)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
m)
Innendämmungen unterscheiden und Voraussetzung für Innendämmung prüfen
n)
energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbesondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe und Vorsatzschalen, durchführen
o)
Dampfbremse und Luftdichtheitsschicht einbauen
p)
Anschlüsse zu Bauteilen herstellen
6
9Integrieren von technischen Systemen in Bauteile
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
technische Systeme für die Energiegewinnung und Belüftung an Fassaden unterscheiden
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von technischen Systemen prüfen
c)
Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unterkonstruktionen montieren
d)
technische Systeme in Putzen und Trockenbau integrieren
e)
Wandheizungs- und -erwärmungssysteme zur Aufnahme von Putzen verlegen
4
10Beschichten von Oberflächen
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a)
Gestaltungsprinzipien anwenden
b)
Räume und Objekte mit Beschichtungsstoffen und Belägen gestalten
c)
Wand- und Deckenflächen mit Putz in unterschiedlichen Techniken gestalten
4
11Sanieren und Instandhalten von Stuck, Putzen und Trockenbaukonstruktionen
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a)
Verfahren zur Sanierung von Stuck, Putzen und Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
c)
Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
d)
Sanierung und Instandsetzung durchführen, Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeiten
8
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h)
Methoden der Qualitätssicherung anwenden
i)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
k)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
l)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
 
  
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 2 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A und B).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 303 - 316; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
 
  
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
  
g)
Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen herstellen
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern

8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, horizontale und vertikale Abdichtungen erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
 
12Herstellen von Putzen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergründe prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergründe zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Fugen anlegen und ausbilden
e)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
f)
Aussparungen herstellen und einbauen
 
  
g)
Höhenlehren ausrichten
h)
Estrichmörtel herstellen
i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
j)
Estrich nachbehandeln
30
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Wand-Trockenputz ansetzen
d)
Befestigungsmittel einsetzen
e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
g)
Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
 
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
 
  
x)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc)
geräumte Arbeitsplätze übergeben

4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Förder- und Transportgeräte bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen ermitteln und diese anfordern
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
i)
Verlegepläne, auch in digitaler Form, anwenden
j)
Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
4
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
h)
Belegreife der Untergründe durch Messverfahren ermitteln und Ergebnisse dokumentieren
 
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen und Bauteilen prüfen
c)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e)
Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, und Isolierstoffe auswählen
g)
Dämmstoffe, insbesondere für den Trittschallschutz und für Wärmedämmungen an Böden und Wänden, zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken einbauen
h)
Sperrungen und Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit einbauen
4
10Herstellen von Putzen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h)
Putzprofile auswählen, anbringen und ausrichten
i)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
j)
Oberputze auftragen und strukturieren
k)
mehrlagige Putze herstellen
l)
Wandschlitze schließen und Abkofferungen herstellen
 
11Herstellen von Estrichen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
l)
Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit, beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
m)
Estrichmörtel mit verschiedenen Bindemitteln herstellen
n)
Gefälle-, Ausgleichs- und Leichtestriche herstellen
o)
Heizestriche unterscheiden und herstellen
 
  
p)
Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell einbringen, verdichten und abziehen
q)
Bewehrungen, Profile und Drainageschichten einbauen
r)
Fertigteilestriche verlegen
s)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen
t)
Schienen und Rahmen zuschneiden und einbauen
u)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
24
12Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
g)
Eignung der Fliesen, Platten, Mosaike und Werksteine, insbesondere in Bezug auf Rutschhemmung, Frostbeständigkeit und Abriebfestigkeit, prüfen
h)
Feuchtigkeit der Untergründe mit anerkannten Messverfahren prüfen und Belegreife beurteilen
i)
Fliesen, Platten, Mosaike, Werksteine, Formstücke und Profile von Hand und maschinell be- und verarbeiten
j)
Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel unter Berücksichtigung des zu verlegenden Materials und der Untergründe auswählen
k)
Hilfsmittel zum Ansetzen und Verlegen, insbesondere Justierhilfen und Schablonen, auswählen und verwenden
l)
Platten und Werksteine im Außenbereich in gebundener und ungebundener Konstruktion verlegen
m)
Mörtel ressourcenschonend herstellen
n)
Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen
o)
Fliesen, Platten, Mosaike und Werksteine mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen
p)
Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen
q)
Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Werksteinen unter Berücksichtigung der Wassereinwirkungsklassen herstellen
r)
hergestellte Flächen reinigen, pflegen und schützen
 
13Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes anwenden
i)
Montagepläne erstellen und anwenden
j)
Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
k)
Trockenbauplatten auswählen und einbauen
l)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
m)
Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
n)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
6
  
o)
Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren
p)
Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten
q)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
r)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden
s)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
 
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f)
Schäden feststellen
g)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen, angrenzende Bauteile schützen und Transportwege einrichten und schützen
h)
Bauteile ab- und ausbauen
i)
Konstruktionen und Beläge rückbauen
j)
Öffnungen in Böden, Wänden und Decken durch Stemmen und Schneiden herstellen sowie Öffnungen sichern
k)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
l)
Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q)
branchenübliche Software anwenden
r)
kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u)
Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme unterscheiden
v)
bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
ff)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben und Zustand dokumentieren
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
2
5Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
k)
Verlegepläne, auch in digitaler Form, erstellen
l)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
m)
Einmessskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
4
6Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
i)
dünnschichtige Boden- und Wandheizungssysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken verlegen
4
7Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
s)
Schablonen herstellen
t)
Schnitttechniken, insbesondere Rundschnitte, unterscheiden und anwenden
u)
Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen, Behälter und Becken sowie gerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte bekleiden
v)
Reinigungs- und Einpflegemittel unterscheiden, auswählen und anwenden
w)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe hinsichtlich ihrer Eignung zur Einhaltung von Vorschriften zur Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene unterscheiden, auswählen und einsetzen
x)
großformatige Platten verlegen und Bauteile montieren
y)
Natur- und Werksteine auf Eignung prüfen und bearbeiten
z)
Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden
12
8Herstellen von Abdichtungen sowie Bodenabläufen und Bodenrinnen
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken unter Berücksichtigung der Wassereinwirkungsklassen herstellen
b)
Materialien und Verarbeitungsverfahren zur Abdichtung unterscheiden und anwenden
c)
Bodeneinläufe und Rinnen entsprechend den Verarbeitungsvorschriften und planerischen Vorgaben positionieren und eindichten
d)
Bodenkonstruktionen der geplanten Abdichtung anpassen
e)
Abdichtungsarbeiten dokumentieren
8
9Sanieren und Instandhalten von Belägen und Bekleidungen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Werksteinen
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen und Ist-Zustand dokumentieren
b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d)
Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belägen abschätzen
e)
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Belägen vorschlagen und Art und Umfang der Instandhaltung festlegen
f)
Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und konservieren
g)
Bekleidungen und Beläge sanieren und instand setzen
8
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h)
Qualitätssicherungssysteme anwenden
i)
erstellte Beläge schützen und auf Wartezeiten bis zur Nutzung hinweisen
j)
Ersatzmaterial und Zubehör übergeben und dokumentieren
k)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
l)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen kontrollieren und überwachen
m)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
n)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
o)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
p)
Übergabeprotokolle erstellen
q)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
r)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
6
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
 
  
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 3 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 3 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A und B).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 317 - 330; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Estricharbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team planen
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
6
  
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen, bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
g)
konstruktiven Holzschutz anwenden
 
  
h)
Holz und Holzwerkstoffe prüfen
i)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen herstellen
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, horizontale und vertikale Abdichtungen erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
 
12Herstellen von Putzen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
e)
Aussparungen herstellen und einbauen
f)
Schienen einbauen
 
  
g)
Höhenlehren ausrichten
h)
Fugen ausbilden
i)
Estrichmörtel herstellen
j)
Estrichmörtel einbauen, verdichten, abziehen und abreiben
k)
Estrich nachbehandeln
28
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Wand-Trockenputz ansetzen
d)
Befestigungsmittel einsetzen
e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
g)
Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
 
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Estricharbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
 
  
x)
bei schadstoffbelasteten Arbeiten Maschinen für die Be- und Entlüftung einsetzen
y)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit entzündlichen Stoffen und Materialien ergreifen
z)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
aa)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
bb)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
cc)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
dd)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
ee)
geräumte Arbeitsplätze übergeben

6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Förder- und Transportgeräte bedienen
i)
Maschinen zur Herstellung und Verarbeitung von Estrichmörtel bedienen und Förderleitungen auf Funktionsfähigkeit und Dichtheit prüfen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
4
  
i)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
j)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
 
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfen
c)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e)
Dämmstoffe für Estrichkonstruktionen, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
f)
Dämmstoffe, insbesondere auf Böden, nach Herstellervorgaben an- und einbringen
g)
Anschlüsse herstellen
h)
Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit einbauen
4
10Herstellen von Estrichen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
l)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
m)
Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit, beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
n)
Estrichmörtel mit verschiedenen Bindemitteln herstellen
o)
Gefälle-, Ausgleichs- und Leichtestriche herstellen
p)
Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche unter Beachtung der Mindestdicke einbauen
q)
Estriche in plastischer Konsistenz verdichten, abziehen, reiben sowie händisch und maschinell glätten
r)
fließfähige Estriche nivellieren und entlüften
 
  
s)
Rand- und Bewegungsfugen herstellen, Profile einsetzen
t)
Art der Haftbrücke auswählen und Haftbrücke aufbringen
u)
Zusatzmittel auswählen und dosieren
v)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen
w)
Schienen und Rahmen zuschneiden und einbauen
x)
Scheinfugen von Hand und maschinell einschneiden und schließen
y)
Unebenheiten durch gebundene Schüttungen ausgleichen
z)
textile und elastische Beläge sowie mehrschichtige Elemente unterscheiden
aa)
Feuchtigkeit der Untergründe mit anerkannten Messverfahren prüfen und Ergebnisse dokumentieren
bb)
Beläge akklimatisieren, zuschneiden, verkleben und verschweißen
cc)
Sockel anbringen
dd)
Beläge einpflegen
24
11Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
g)
Platten und Werksteine in gebundener und ungebundener Konstruktion zur Anarbeitung von Estrichen verlegen
h)
Anschlüsse an Estriche herstellen
i)
Platten und Werksteine von Hand und maschinell be- und verarbeiten
j)
Laminatböden schwimmend verlegen
 
12Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes anwenden
i)
Montagepläne erstellen und anwenden
j)
Fertigteilestriche mit Unterkonstruktionen verlegen
k)
Fugen ausbilden und schließen
4
13Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f)
Schäden feststellen
g)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
h)
Fußbodenkonstruktionen rückbauen und getrennt entsorgen
i)
Öffnungen in Böden herstellen sowie Öffnungen sichern
j)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
k)
Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q)
branchenübliche Software anwenden
r)
kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u)
Wärmeschutzberechnungen durchführen
v)
Trittschallschutzberechnungen berücksichtigen
w)
bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen

8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
ff)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
gg)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
hh)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
ii)
Transport und Lagerung von Gefahrstoffen, insbesondere Reaktionsharzen, sicherstellen
jj)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
j)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
k)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
l)
Entstaubungsanlagen aufbauen und einsetzen
m)
Kondenstrockner und Ventilatoren für die Bautrocknung aufbauen und einsetzen
4
5Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
i)
Systeme aus Wärmedämmestrichen einbringen
j)
Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen
k)
Schallschutzkonstruktionen unterscheiden
4
6Herstellen von Estrichen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
ee)
Estriche mit Heiz- und Kühlsystemen unterscheiden und herstellen
ff)
Unterkonstruktionen für Doppel- und Hohlraumböden herstellen
gg)
Doppel- und Hohlraumböden einbauen
hh)
Einbauteile auf Eignung prüfen
ii)
Einbauteile, insbesondere Schienen- oder Mattenrahmen sowie Unterflurdosen und Heizkonvektoren, in konventionelle Estriche ein- und anarbeiten
jj)
Höhenversetze einbauen
kk)
Hohlkehlen herstellen
ll)
Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
mm)
Herstellen von Innenraumabdichtungen im Verbund
nn)
Baubewegungsfugen erkennen, Planvorlage prüfen, Profile auswählen und einbauen
oo)
Aufbau und Herstellung von Gussasphaltestrichen erläutern
8
7Verlegen von textilen und elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Verlegeverfahren und Verlegehilfsstoffe unterscheiden und auswählen
b)
Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte, verlegen
c)
Hohlkehlsockel herstellen
d)
Intarsien einbauen
e)
Bodenbeläge auf Treppenstufen verlegen
f)
Antistatik und Ableitfähigkeit bei Belägen herstellen
g)
Oberflächenschutzkonzepte unterscheiden, bewerten und anwenden
8
8Auftragen von Kunstharzschichten und Kunstharzestrichen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Reaktionsharze und Zusatzstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunstharzestriche nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und auftragen
c)
Rutschsicherheit nach Vorgaben herstellen
d)
Hohlkehlen herstellen
e)
Reinigungsmöglichkeiten für Werkzeuge und Maschinen prüfen, auswählen und anwenden sowie Restmaterialien entsorgen
f)
Antistatik und Ableitfähigkeit bei Beschichtungen herstellen
4
9Herstellen von Industrieestrichen und Böden aus Beton
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
Industrieestriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
b)
Verschleißschichten nach Beanspruchungsklasse auswählen, Materialien der Verschleißschichten prüfen, anmischen und einbauen
c)
Festigkeitsklasse auswählen
d)
Zusatzmittel auswählen
e)
Bindemittel und Gesteinskörnung auswählen
f)
Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichten
g)
Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abziehen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell glätten
h)
Profilierung von Estrichen und Betonböden planen und ausführen
i)
Magnesiaestriche anmischen und einbauen
4
10Herstellen von Sichtestrichen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a)
Materialien zur Herstellung von Sichtestrichen auswählen, prüfen und Mörtel herstellen
b)
Sichtestriche einbauen und maschinell glätten
c)
Fugen beurteilen und herstellen
d)
Intarsien einbauen
e)
Einbauteile, insbesondere Schienen, prüfen, bewerten und einbauen
f)
Verfahren der Bearbeitung von Oberflächen unterscheiden
g)
Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, bearbeiten
h)
Oberflächenschutzkonzepte unterscheiden, bewerten und anwenden
4
11Sanieren und Instandhalten von Estrichen und Belägen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a)
Verfahren zur Sanierung von Estrichen und Belägen unterscheiden und auswählen
b)
Methoden zur Schadensanalyse unterscheiden
c)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d)
Schaden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
e)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
f)
Art und Umfang der Instandhaltung festlegen
g)
Sanierung und Instandsetzung durchführen
h)
Gefahrstoffe melden
4
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h)
Qualitätssicherungssysteme anwenden
i)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
k)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
l)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
 
  
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A und B).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 331 - 343; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutz im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin (§ 9 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
 
  
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen

4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
 
  
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile sowie an haustechnischen Installationen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
d)
Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Luftleitungen, Armaturen sowie deren Formstücke nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen und vorbereiten
e)
Brandschutzabschottungen herstellen
f)
Ummantelungen für Dämmungen vorbereiten und anbringen
 
12Herstellen von Putzen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Estrichmörtel herstellen
e)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
f)
Aussparungen herstellen und einbauen
g)
Höhenlehren ausrichten
h)
Fugen ausbilden
i)
Estrichmörtel herstellen
j)
Estrichmörtel einbauen und Abbindeprozess sicherstellen
30
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Wand-Trockenputz ansetzen
d)
Befestigungsmittel einsetzen
e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
g)
Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
h)
Brandschutzkonstruktionen unterscheiden
 
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Boden-, Wand- und Deckenkonstruktionen mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin (§ 9 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
 
  
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
x)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen, insbesondere für die Blechvorfertigung, auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Förder- und Transportgeräte, insbesondere Scheren- und Hubarbeitsbühnen, bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h)
dreidimensionale Darstellungen verwenden und erstellen
i)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
j)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
4
  
k)
isometrisches Aufmaß erstellen
l)
Aufrisse anfertigen
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
 
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, beurteilen
b)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
c)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
d)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
e)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
g)
Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
i)
Brandschutzbeschichtungen für tragende Holzbauteile herstellen
j)
Schalungen für Brandschutzverfüllungen herstellen
 
10Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f)
brandschutztechnische Auskragungen von Wänden und Decken, insbesondere Brandschutzklappen, herstellen

8
11Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g)
Bauteilöffnungen mit und ohne Brandschutzanforderungen schließen
h)
brandschutztechnische Ertüchtigung von Baukörpern, insbesondere mit Steinen, herstellen
 
12Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
g)
Vorschriften des Wärme-, Kälte-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes einhalten
h)
Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
i)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
j)
Kunststoffe unterscheiden und auswählen
k)
Dämmschläuche bearbeiten und verbinden
l)
Stahl und Nichteisenmetalle unterscheiden und auswählen, Korrosionsverhalten beurteilen
m)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen
 
  
n)
Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Nieten sowie mit Klebern, verbinden
o)
Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen und montieren
p)
Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen
q)
Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln
r)
Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
s)
vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
t)
Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen
u)
Dämmstoffe nach Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes, unterscheiden und auswählen
v)
Dämmstoffe, insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Lüftungsanlagen, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
w)
Dämmstoffe entsprechend des Verwendbarkeitsnachweises montieren
x)
Werkstoffe für Ummantelungen unterscheiden und auswählen, verarbeiten und lagern
y)
Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen
z)
vorgefertigte Bleche montieren
aa)
Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
bb)
vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
cc)
Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
dd)
Dämmungen für Kühlräume herstellen und montieren
ee)
Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
ff)
Kühlräume mit Sandwichelementen herstellen
gg)
Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten

16
13Herstellen von Putzen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h)
Putzprofile auswählen, anbringen und ausrichten
i)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
j)
Oberputze auftragen und strukturieren
 
14Herstellen von Estrichen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
l)
Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
m)
Fertigteilestriche, insbesondere hinsichtlich der Dämmeigenschaften, auswählen
n)
Fertigteilestriche verlegen
o)
Rand- und Bewegungsfugen herstellen

4
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
i)
Vorschriften des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes einhalten
j)
Montagepläne erstellen und anwenden
k)
Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
l)
Trockenbauplatten auswählen und einbauen
m)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
n)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
o)
vorgefertigte Bauteile sowie Einbauteile montieren
p)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
q)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
r)
Vorsatzschalen aus Trockenbauplatten herstellen
s)
Ummantelungen aus Trockenbauplatten, insbesondere Brandschutzplatten, herstellen
t)
Brandschutzkonstruktionen an betriebs- und haustechnischen Anlagen und Bauteilen herstellen
6
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f)
Schäden feststellen
g)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
h)
Dämm- und Trockenbaukonstruktionen rückbauen und getrennt entsorgen
i)
Öffnungen in Böden, Wänden und Decken herstellen sowie Öffnungen sichern
j)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
k)
Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
17Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin (§ 9 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen,
p)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q)
branchenübliche Software anwenden
r)
kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u)
bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
ff)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
k)
Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen
2
5Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Formteile aus Blech herstellen
b)
Kunststoffformteile bearbeiten und verbinden
c)
Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden
4
6Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen
b)
Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen, Konusse und Abflachungen, vorfertigen
14
7Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
hh)
Maßnahmen zum Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz unterscheiden
ii)
Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen
jj)
Dämmsysteme aus Ortschaum, insbesondere hinsichtlich der Anwendungsgebiete und Herstellungsverfahren, unterscheiden
kk)
Brandschutzabschlüsse herstellen
ll)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmsystemen prüfen
mm)
Dämmsysteme montieren
nn)
Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
oo)
Maßnahmen zum Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen durchführen
pp)
Kühlraumtüren und -luken einbauen
qq)
Maßnahmen zum Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen durchführen
rr)
Schallschutzeinhausungen herstellen und montieren
ss)
Maßnahmen zum Brandschutz an technischen und baulichen Anlagen durchführen, insbesondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotechnischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen
14
8Herstellen von Bauteilen im Trockenbau4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
u)
Platten und Paneele zurichten und montieren
v)
Montagewände und Bekleidungen sowie Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Brandschutzplatten, herstellen, Rauchgasdichtigkeit beachten
w)
Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen für Decken und Wände, einschließlich der Anschlüsse, montieren
x)
Bewegungsfugen ausbilden und schließen
4
9Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
b)
Art und Umfang der Sanierungen und Instandsetzungen festlegen
c)
Sanierungen und Instandsetzungen, insbesondere an Dämmsystemen, Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzkonstruktionen, durchführen
d)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
2
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h)
Methoden der Qualitätssicherung anwenden
i)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
k)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
 
  
l)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m)
Abrechnungsaufmaße erstellen
n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
 
  
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 5 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 5 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 5 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 5 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 5 Abschnitt A und B).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 344 - 357; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
 
  
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe a sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen, insbesondere durch Nageln und Schrauben, herstellen
 
  
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe b sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
 
12Herstellen von Putzen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
e)
Aussparungen herstellen und einbringen
 
  
f)
Höhenlehren ausrichten
g)
Fugen ausbilden
h)
Estrichmörtel herstellen
i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
j)
Estrich nachbehandeln

30
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe c sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Untergründe auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen und Untergründe säubern
d)
Wand-Trockenputz ansetzen
e)
Befestigungsmittel einsetzen
f)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände, insbesondere mit Profilen aus Stahlblech, herstellen
g)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
h)
Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
 
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
 
  
x)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc)
geräumte Arbeitsplätze übergeben

4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe a sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Förder- und Transportgeräte bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
i)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
j)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen

4
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
 
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen und Bauteilen prüfen
c)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
g)
Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
i)
Holzbautraversen für Anbauteile in Trockenbaukonstruktionen einbauen
j)
Decken- und Wandbekleidungen aus Holzwerkstoffen herstellen
k)
Holzunterkonstruktionen für Trockenbaubekleidungen herstellen
l)
plattenförmige Holzwerkstoffe bearbeiten und verlegen
6
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g)
Vorschriften des Brand-, Schall- und Feuchteschutzes anwenden
h)
nicht tragende Wände aus Wandbauplatten setzen
i)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
j)
Öffnungen, Schlitze und Aussparungen herstellen und schließen
k)
vorgefertigte Bauteile einbauen
l)
Fugen schließen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe b sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e)
Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
g)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Stützen und Böden nach Herstellervorgaben an- und einbringen

4
  
h)
Innendämmung unterscheiden und Voraussetzung für Innendämmung prüfen
i)
Dampfbremse und Luftdichtheitsschicht einbauen
 
12Herstellen von Putzen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
i)
Wandtrockenputz aus Wärmedämmverbundplatten ansetzen
j)
Beschichtungsstoffe unterscheiden, auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten, Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführen
k)
Klebearbeiten ausführen
4
13Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe c sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
i)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes anwenden
j)
Montagepläne erstellen und anwenden
k)
Unterkonstruktionen, insbesondere für Ständerwände und Riegelwände, herstellen
l)
Trockenbauplatten auswählen und einbauen
m)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
n)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
o)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Türelemente und Verglasungselemente, sowie Einbauteile montieren
p)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
q)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
r)
Konstruktionen im Trockenbau, insbesondere hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln, unterscheiden und auswählen
s)
geregelte und nicht geregelte Bauarten bei Trockenbaukonstruktionen berücksichtigen
t)
Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- und Fertigelementen erstellen
u)
Montagewände herstellen
v)
Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen
w)
Vorsatzschalen herstellen
x)
Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren
y)
Brandschutzkonstruktionen mit Wänden und Decken einschließlich der Anschlüsse erstellen
z)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, und deren Anschlüsse herstellen
aa)
Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, herstellen und montieren
bb)
Fertigteilestriche einbauen
cc)
Fugen, insbesondere Dehnfugen, Schattenfugen und Bauteilanschlussfugen, ausbilden
dd)
Fugen maschinell schließen
20
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f)
Schäden feststellen
g)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
h)
Dämm- und Trockenbaukonstruktionen rückbauen und getrennt entsorgen
i)
Öffnungen in Böden, Wänden und Decken herstellen sowie Öffnungen sichern
j)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
k)
Gefahrstoffe erkennen und zur Sicherung und Entsorgung melden
4
15
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q)
branchenübliche Software anwenden
r)
kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
6
  
t)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u)
Wärmeschutzberechnungen durchführen
v)
bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
 
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
ff)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
gg)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, pfleglich behandeln und Verunreinigungen der Umwelt verhindern
k)
automatisierte Maschinen zum Sägen und Fräsen von Trockenbauplatten einsetzen
2
5Ausbauen von Feuchträumen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
b)
Anforderungen an den Feuchteschutz berücksichtigen
c)
Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen berücksichtigen
d)
Installationswände herstellen
e)
Vorsatzschalen für Vorwandinstallationen herstellen
f)
Installationsschächte herstellen
g)
Montageelemente für Installationen einbauen
h)
Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten unterscheiden und einbauen
i)
Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen herstellen
j)
Abdichtungen im Verbund unterscheiden und beurteilen
8
6Ausbauen von Dachgeschossen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
b)
Dämmarten im geneigten und flachen Dach, insbesondere Unter-, Zwischen-, Aufsparrendämmung, unterscheiden
c)
Unter- und Zwischensparrendämmung einbauen
d)
Dämmung und Beplankung des Drempels einbauen
e)
Abseitenwände einbauen
f)
Dampfdiffusion und Konvektion für den Feuchte- und Wärmeschutz beurteilen sowie Schichten für die Luftdichtheit und Winddichtheit einbauen
g)
Durchdringungen wind-, luft- und diffusionsdicht anarbeiten

8
  
h)
Beplankungen und Dämmungen für Dachschrägen und Kehlbalkendecken herstellen
i)
Laibungen für Dachflächenfenster herstellen
j)
konstruktive Anschlüsse an anschließenden Bauteilen herstellen
 
7Herstellen von Sonderdecken
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
b)
Verlegepläne mit Abhängepunkten erstellen
c)
Rasterdecken, insbesondere Mineralplattendecken und Metalldecken, einbauen
d)
Paneel- und Lamellendecken einbauen
e)
Akustikdecken mit Sonderelementen, insbesondere Absorber, Segel und Baffeln, einbauen
f)
Konstruktionen von Heiz-, Kühl- und Klimadecken sowie Heiz-, Kühl- und Klimaelemente unterscheiden und unter Beachtung der Übergabepunkte einbauen
g)
Einbauteile und vorgefertigte Bauteile montieren
8
8Herstellen von Brandschutzkonstruktionen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a)
Vorschriften des Brandschutzes einhalten
b)
Brandwände montieren
c)
Schachtwandkonstruktionen montieren
d)
Brandschutzelemente, insbesondere Türelemente, in Brandschutzkonstruktionen, einschließlich der Anschlüsse, einbauen
e)
Kanäle für Kabel und lufttechnische Anlagen mit Brandschutzplatten bekleiden
f)
Brandschutzanschlüsse und Brandabschottungen, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Kabeln und Rohrleitungen, herstellen
g)
Träger, Tragwerke und Stützen brandschutztechnisch bekleiden
h)
Brandschutzverglasungen unterscheiden und in Wänden montieren
6
9Herstellen von Strahlenschutzkonstruktionen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a)
Trockenbaukonstruktionen unter Beachtung der Vorschriften des Strahlenschutzes herstellen und dokumentieren
b)
Strahlenschutzkonstruktionen, insbesondere Strahlenschutzbeplankungen und dafür benötigte Baustoffe und Bauhilfsstoffe, unterscheiden und auswählen
c)
Einbauelemente, insbesondere Türelemente, im Strahlenschutz montieren und Anschlüsse ausführen
d)
Strahlenschutzanschlüsse und Strahlenschutzabschottungen, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen, herstellen
2
10Herstellen von Bauteilen und Sonderkonstruktionen im Trockenbau
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24)
a)
Hohlraum- und Doppelböden unterscheiden und auswählen
b)
Hohlraum- und Doppelböden unter Beachtung der Verlegepläne einbauen, insbesondere Aussparungen und Zuschnitte für unterschiedliche geometrische Formen herstellen sowie Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen
c)
Ummantelungen und Abschottungen herstellen und montieren
d)
Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplanken
e)
Fertigteile mit programmierbaren Maschinen herstellen
f)
Trockenbaukonstruktionen aus tragendem Metallleichtbau herstellen und einbauen
g)
umsetzbare Trennwände montieren
h)
Konstruktionen für besondere technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauen
i)
Außenwandbekleidungen herstellen und montieren
4
11Sanieren und Instandhalten von Trockenbaukonstruktionen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25)
a)
Methoden zur Schadensanalyse unterscheiden, Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
b)
Verfahren zur Sanierung und Instandhaltung von Trockenbaukonstruktionen, insbesondere energetische Verfahren, unterscheiden, auswählen und durchführen
c)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d)
Wartungsarbeiten an Einbauteilen durchführen und Fugen instandsetzen
4
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h)
Qualitätssicherungssysteme anwenden
i)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
k)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
l)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
 
  
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 6 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 6 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A und B).