Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, Nummer 9, Stuckateure, Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 44, Estrichleger, sowie Nummer 6, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Zimmerer und Zimmerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Stuckateur und Stuckateurin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 9, Stuckateur, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Estrichleger und Estrichlegerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 44, Estrichleger, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 6, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.