Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV) § 12Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.